Erinnerung: Bis 1. März müssen Haus- und Grundstückseigentümer ihre Hecken und Äste zurückschneiden
Frankfurt: Haus- und Grundstücksbesitzer sind nach Hessischem Straßengesetz (§ 27 Abs. 5) und BGB (§ 1004 Abs. 1) dazu verpflichtet, spätestens bis zum 1. März überhängende Hecken und Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Daran erinnert das Amt für Straßenbau und Erschließung und weist zugleich auf die Haftung im Schadensfall hin.
Besonders im Frühjahr gehen bei der Behörde immer wieder Anrufe ein, bei denen Bürger sich darüber beklagen, dass tief hängende Äste von Bäumen und Zweige von Sträuchern in den Geh- oder Radweg beziehungsweise in die Fahrbahn hineinragen. Sie gefährden die Sicherheit des Fußgänger-, Fahrrad- und Fahrzeugverkehrs. Leidtragende sind vor allem Rollstuhlfahrer, Kinder und Eltern mit Kinderwägen.
Besonders offensichtlich ist der Missstand derzeit an den Feldwegen zwischen Sachsenhausen und Oberrad. Vor allem am Altebergsweg, dessen Seitenwegen und allen weiteren Wirtschaftswegen zwischen Altebergs- und Goldbergweg werden örtliche Gartenbetriebe und Waldspaziergänger schwer beeinträchtigt.
Wenn Äste und Zweige in die Fahrbahn hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern einzuhalten. Über Geh- und Radwegen sind Büsche und Bäume bis zu einer lichten Höhe von 2,50 Metern auszuschneiden. Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Straßennamen- und Hausnummernschilder sowie Straßenleuchten nicht durch Büsche und Bäume verdeckt werden.
Bei Nichtbeachtung drohen Grundstückseigentümern unnötige Kosten. Das Amt für Straßenbau und Erschließung, das in letzter Instanz zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist, lässt diese Arbeiten dann nämlich vornehmen und stellt sie in Rechnung.
02.02.2012
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